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Statuten Seeclub Stansstad

1. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Seeclub Stansstad (SCS) mit Sitz in Stansstad besteht ein Verein (gegründet am 1. Juni 1922) im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Er gehört dem Schweizerischen Ruderverband (SRV) an.

2. Wesen und Zweck

Art. 2

Der Club bezweckt die Ausübung des Ruderns als Leistungs- und Breitensport. Er fördert Sportgeist, Kameradschaft und Geselligkeit.

3. Mitgliedschaft – Beginn und Arten der Mitgliedschaften

Art. 3

Mitglied wird, wer sich in einer schriftlichen, dem Vorstand zur Kenntnis gebrachten Erklärung den Statuten und Reglementen unterzieht. Die Aufnahme des neuen Mitgliedes in den Club wird im Mitteilungsorgan des Clubs oder, sofern kein solches besteht, an der Generalversammlung mitgeteilt. Männer und Frauen sind gleichberechtigte Mitglieder.

Im folgenden Text wird – der besseren Lesbarkeit halber – vorwiegend die männliche Schreibweise verwendet. Worte wie „Athlet“, „Ruderer“, „Junior“, „Gönner“, „Trainer“, „Präsident“, „Sekretär“ etc. bezeichnen damit sowohl männlich als auch weiblich.

Art. 4

Der Club kennt folgende Mitgliedschaften:

a) Aktivmitglied

Aktivmitglied kann werden, wer am 1. Januar des laufenden Jahres das 18. Altersjahr vollendet hat.

b) Juniorenmitglied

Juniorenmitglied kann werden, wer am 1. Januar des laufenden Jahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Minderjährige ist dazu die schriftliche Einwilligung der betreffenden Erziehungsberechtigten erforderlich.

c) Gönnermitglied

Gönnermitglied kann werden, der gewillt ist, den Club finanziell mit einem jährlich festgesetzten Mindestbetrag zu unterstützen.

d) Passivmitglied

Passivmitglied kann werden, der sich mit dem Rudersport freundschaftlich verbunden fühlt.

e) Ehrenmitglied

Ehrenmitglieder werden nur auf Grund ausserordentlicher Verdienste um den Club via Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung empfohlen. Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft erfordert Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.

4. Rechte und Pflichten

Art. 5

Ehren-, Aktiv- Gönner- und Juniorenmitglieder - Juniorenmitglieder müssen am 1. Januar des laufenden Jahres das 16. Altersjahr vollendet haben – verfügen über das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

Die übrigen Mitglieder besitzen das passive Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an der Generalversammlung und an den Anlässen des Clubs teilzunehmen.

Art. 6

Ehren-, Aktiv- und Juniorenmitglieder sind berechtigt, Bootshaus und Bootsmaterial nach Massgabe der geltenden Reglemente zu benützen.

Gönnermitglieder und auch die Gönnervereinigung der Freunde des Seeclubs sind berechtigt, das Bootshaus mit seiner Infrastruktur nach Massgabe der geltenden Reglemente zu benützen.

Art. 7

Alle Clubmitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind beitragspflichtig.

Die Beiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Sie sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.

Aktiv- und Juniorenmitglieder können den Vorstand schriftlich um Ermässigung von Beiträgen ansuchen unter Angabe gewichtig vorliegender Gründe. Der Vorstand entscheidet über die Ermässigung.

Art. 8

Aktiv- und Juniorenmitglieder können vom Vorstand im Sinn der Clubsolidarität zu notwendigen Aufgaben im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für die Gewährleistung des Clublebens und für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur im Club angehalten werden.

5. Austritt

Art. 9

Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt wird durch den Vorstand nur dann genehmigt, wenn die finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber erfüllt sind. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Clubjahres, in welchem die Austrittserklärung an den Vorstand gelangt. Der Austritt wird im Mitteilungsorgan des Clubs oder, sofern ein solches nicht besteht, an der Generalversammlung mitgeteilt.

6. Ausschluss

Art. 10

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Er erfordert Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung und wird im Protokoll der Generalversammlung vermerkt.

Art. 11

Wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung kommt einem Ausschluss gleich.

7. Haftung

Art. 12

Für alle Verpflichtungen des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Der Präsident führt zusammen mit dem Kassier, dem Sekretär oder einem anderen Vorstandsmitglied die für den Club rechtsverbindliche Unterschrift.

Die Clubmitglieder haften nicht für die Schulden des Clubs. Jede die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge hinausgehende Haftung der Clubmitglieder für Schulden des Clubs ist ausgeschlossen.

8. Organe

Art. 13

Die Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren

Art. 14

Die Generalversammlung, ordentliche und ausserordentliche

Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb 3 Monaten nach Abschluss des Clubjahres statt.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Die Einladung hat schriftlich spätestens zehn Tage (Poststempel) vorher an alle Clubmitglieder zu erfolgen.

Anträge aus dem Mitgliederkreis an eine Generalversammlung müssen sechs Tage vor dem Termin einer Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sein.

Art. 15

Traktanden der ordentlichen Generalversammlung

Die Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind in der Regel:

1. Begrüssung und Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Protokoll der letzten Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche)

4. Jahresberichte

a) Präsident

b) Ruderchef

5. Rechnungsablage

6. Festlegung der Mitglieder-Beiträge

7. Budget

8. Wahlen

a) in den geraden Jahren:

Präsident, Materialverwalter, Chef Sponsoring/PR/Kommunikation, Rechnungsrevisor 2, Kassier

b) in den ungeraden Jahren

Vizepräsident, Sekretär, Ruderchef, Rechnungsrevisor 1, Beisitzer Breitensport

9. Auszeichnungen und Ehrungen

10. Jahresprogramm

11. Verschiedenes

Die Traktandenliste muss publiziert sein und kann gemäss fristgerecht eingegangener Zusatzanträgen ergänzt werden. Die Reihenfolge kann von der Generalversammlung geändert werden.

Art. 16

Der Vorstand

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist ungerade und beläuft sich auf 3 bis 9 Mitgliedern. Der Stichentscheid liegt beim Präsident. Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden alle zwei Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Der gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. In seiner Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident seine Pflichten und Rechte. Die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Funktionärsämter und aus den Pflichtenheften.

Die Angestellten des Clubs und die auf Honorarbasis Beauftragten des Clubs (z. Bsp. Bootshausabwart, Trainer, Ausbildner) können kein Vorstandsamt bekleiden, auch wenn sie Mitglieder des Clubs sind. Sie werden bei Bedarf mit beratender Stimme zur Teilnahme an Vorstandssitzungen beigezogen.

Dem Vorstand obliegen die Aufgaben gemäss einem von der Generalversammlung genehmigten Pflichtenheft. Er besorgt die laufenden Geschäfte, beruft die Versammlungen ein, vollzieht Beschlüsse, verwaltet das Clubvermögen und beschliesst die notwendigen Ausgaben innerhalb des Budgets. Er ist für die Anstellung von Personal für den Ruderbetrieb im Rahmen des von der Generalversammlung verabschiedeten Budgets und der zur Verfügung stehenden und der Generalversammlung mitgeteilten Sponsor-Mittel zuständig und erstellt schriftlich die damit verbundenen Regelungen (zum Beispiel Verträge, Mietverträge, Auftragsererteilungen etc.).

Der Vorstand kann einmalige Ausgaben ausserhalb des Budgets bis zu einem von der Generalversammlung festgelegten Maximalbetrag tätigen.

Art. 17

Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung und die Kasse und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.

9. Wahlen und Abstimmungen

Art. 18

Wahlen und Abstimmungen an Generalversammlungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr.

10. Revision der Statuten

Art. 19

Eine Revision der Statuten erfordert Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung.

11. Club- und Ruderjahr

Art. 20

Das Clubjahr und das Ruderjahr sind identisch mit dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

12. Reglemente und Leitbild

Art. 21

Reglemente

Reglemente über die Benützung des Bootshauses und des Bootsmaterials, über die Ordnung des Ruderbetriebes sowie die Tätigkeit des Vorstandes sind von der Generalversammlung zu genehmigen.

Art. 22

Leitbild

Das Leitbild des Clubs richtet sich nach Sinn und Geist der geltenden Statuten. Es bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

13. Auflösung des Clubs

Art. 23

Der Club kann durch Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten aufgelöst werden. Das vorhandene Vermögen ist der zuständigen kommunalen Behörde wie dem Gemeinderat von Stansstad treuhänderisch zu übergeben, der es einem neuen Ruderclub von Stansstad auf Vorweisen der Statuten aushändigen muss.

14. Genehmigung der Statuten

Diese Statuten mit der Änderung in Art. 12 treten an Stelle der Statuten vom 9. Februar 2001.

Beschlossen an der Generalversammlung des Seeclub Stansstad vom 22. Februar 2002

Der Präsident:

Die Sekretärin:

Michael Kohler Annick Kohler